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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung

  • Abfallbeschreibung: Gemischte Gewerbeabfälle zur Vorbehandlung

    Gemischte Gewerbeabfälle zur Vorbehandlung bestehen aus nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar verwertet oder beseitigt werden können und daher einer sortierenden bzw. mechanischen Vorbehandlung zugeführt werden.

    Typische Bestandteile sind Kunststoffe, Holz, Papier, Pappe, Metalle, Folien, Textilien sowie produktions- oder betriebsspezifische Reststoffe. Der Abfall liegt in gemischter Form vor. Gefährliche Abfälle, Elektroaltgeräte, Batterien, Akkus, Flüssigkeiten, Druckbehälter, asbesthaltige Materialien oder sonstige gefährliche Stoffe sind nicht zulässig und müssen ausgeschlossen sein.

    Die gemischten Gewerbeabfälle werden in einer zugelassenen Vorbehandlungsanlage sortiert. Verwertbare Fraktionen werden stofflich oder energetisch genutzt, nicht verwertbare Anteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.

  • Abfallbeschreibung: Gemischte Gewerbeabfälle zur thermischen Verwertung

    Gemischte Gewerbeabfälle zur thermischen Verwertung bestehen aus nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Heizwertes für eine energetische Verwertung in dafür zugelassenen Anlagen vorgesehen sind.

    Typische Bestandteile sind brennbare Abfälle wie Kunststoffe, Folien, Papier, Pappe, Holz, Textilien, Gummi sowie produktions- oder betriebsbedingte Reststoffe. Der Abfall liegt in gemischter Form vor. Nicht zulässig sind gefährliche Abfälle, Elektroaltgeräte, Batterien, Akkus, Flüssigkeiten, Druckbehälter, Asbest, Explosivstoffe oder sonstige gefährliche Stoffe.

    Die Abfälle werden in einer genehmigten Anlage thermisch verwertet, wobei die enthaltene Energie zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung genutzt wird.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Novelle seit 01.08.2017 (Bayern)

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt seit dem 1. August 2017 bundesweit – damit auch in Bayern. Sie regelt die Trennung, Erfassung, Dokumentation und Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle.

Ziele der GewAbfV

  • Vorrang von Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling
  • Erhöhung der Recyclingquoten und der Qualität der Wertstofffraktionen
  • Verbindliche Nachweise und bessere Kontrollmöglichkeiten

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus Gewerbe, Handel, Industrie und Dienstleistungen sowie für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Als Bundesrecht ist sie auch in Bayern unmittelbar anzuwenden.

Getrenntsammlungspflicht

Abfälle sind grundsätzlich an der Anfallstelle getrennt zu sammeln, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

  • Papier, Pappe, Kartonagen
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Bioabfälle (soweit relevant)

Vorbehandlung gemischter Abfälle

Können Abfälle nicht getrennt gesammelt werden, sind sie in der Regel einer Vorbehandlung (Sortierung/Aufbereitung) zuzuführen, um verwertbare Fraktionen abzutrennen.

Dokumentationspflichten

  • Wiegescheine und Übernahmebelege
  • Entsorgungs- und Verwertungsnachweise
  • Nachweise zur getrennten Sammlung
  • Begründungen bei Abweichungen von der Trennpflicht

Bedeutung für Betriebe in Bayern

  • Einführung bzw. Optimierung von Trennkonzepten
  • Reduzierung gemischter Abfälle
  • Rechtssichere Dokumentation für Behördenkontrollen

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