Abfallbeschreibung: Gemischte Gewerbeabfälle zur Vorbehandlung
Gemischte Gewerbeabfälle zur Vorbehandlung bestehen aus nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar verwertet oder beseitigt werden können und daher einer sortierenden bzw. mechanischen Vorbehandlung zugeführt werden.
Typische Bestandteile sind Kunststoffe, Holz, Papier, Pappe, Metalle, Folien, Textilien sowie produktions- oder betriebsspezifische Reststoffe. Der Abfall liegt in gemischter Form vor. Gefährliche Abfälle, Elektroaltgeräte, Batterien, Akkus, Flüssigkeiten, Druckbehälter, asbesthaltige Materialien oder sonstige gefährliche Stoffe sind nicht zulässig und müssen ausgeschlossen sein.
Die gemischten Gewerbeabfälle werden in einer zugelassenen Vorbehandlungsanlage sortiert. Verwertbare Fraktionen werden stofflich oder energetisch genutzt, nicht verwertbare Anteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.
Abfallbeschreibung: Gemischte Gewerbeabfälle zur thermischen Verwertung
Gemischte Gewerbeabfälle zur thermischen Verwertung bestehen aus nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Heizwertes für eine energetische Verwertung in dafür zugelassenen Anlagen vorgesehen sind.
Typische Bestandteile sind brennbare Abfälle wie Kunststoffe, Folien, Papier, Pappe, Holz, Textilien, Gummi sowie produktions- oder betriebsbedingte Reststoffe. Der Abfall liegt in gemischter Form vor. Nicht zulässig sind gefährliche Abfälle, Elektroaltgeräte, Batterien, Akkus, Flüssigkeiten, Druckbehälter, Asbest, Explosivstoffe oder sonstige gefährliche Stoffe.
Die Abfälle werden in einer genehmigten Anlage thermisch verwertet, wobei die enthaltene Energie zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung genutzt wird.
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Novelle seit 01.08.2017 (Bayern)
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt seit dem 1. August 2017 bundesweit –
damit auch in Bayern. Sie regelt die Trennung, Erfassung, Dokumentation und Verwertung
gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter
Bau- und Abbruchabfälle.
Ziele der GewAbfV
Vorrang von Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling
Erhöhung der Recyclingquoten und der Qualität der Wertstofffraktionen
Verbindliche Nachweise und bessere Kontrollmöglichkeiten
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus Gewerbe, Handel,
Industrie und Dienstleistungen sowie für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle.
Als Bundesrecht ist sie auch in Bayern unmittelbar anzuwenden.
Getrenntsammlungspflicht
Abfälle sind grundsätzlich an der Anfallstelle getrennt zu sammeln,
sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Papier, Pappe, Kartonagen
Glas
Kunststoffe
Metalle
Holz
Bioabfälle (soweit relevant)
Vorbehandlung gemischter Abfälle
Können Abfälle nicht getrennt gesammelt werden, sind sie in der Regel einer
Vorbehandlung (Sortierung/Aufbereitung) zuzuführen, um
verwertbare Fraktionen abzutrennen.
Dokumentationspflichten
Wiegescheine und Übernahmebelege
Entsorgungs- und Verwertungsnachweise
Nachweise zur getrennten Sammlung
Begründungen bei Abweichungen von der Trennpflicht
Bedeutung für Betriebe in Bayern
Einführung bzw. Optimierung von Trennkonzepten
Reduzierung gemischter Abfälle
Rechtssichere Dokumentation für Behördenkontrollen
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen.