Gewerbeabfälle
Gewerbeabfälle
( 3 und 4 der neuen GewerbeabfallV)
Bau- und Abbruchabfälle
( 8 und 9 der neuen GewerbeabfallV)
Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind wie bisher die fünf Fraktionen Papier/ Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die "nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind." Da dies nicht weiter präzisiert wird bzw. von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängt, hat der Abfallerzeuger hier einen relativ großen Entscheidungsspielraum.
Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall- Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.). Dort ist dann noch der "beabsichtigte Verbleib" zu ergänzen, da 3 Abs. 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer bzw. Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie z. B. "Zuführung zu einer Sortieranlage".
3 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (z. B. wegen zu geringen Mengen; dagegen reicht Verschmutzung als Argument nicht aus). Das Mengen-Argument könnte in vielen Betrieben für die Fraktionen Glas und/oder Bioabfälle und/oder Textilien zutreffen, wenn z. B. keine eigene Kantine vorhanden ist und die Putzlappenentsorgung getrennt organisiert wird. Maßgebend ist jeweils der Einzelfall, also das Abfallaufkommen des einzelnen Unternehmens.
Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die unter Ziffer 2. genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen ("darzulegen"). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (ggf. verbale oder geschätzte) Mengenangabe als "Darlegung" genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als "Darlegung" ausreichen, dass "derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt" ist, welches genutzt werden könnte (z. B. für Kunststoffe mit Carbonfasern oder dergleichen).
Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß obiger Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer (externen) mechanischen
Vorbehandlungsanlage zuzuführen, welche ihrerseits diverse Anforderungen gemäß 6 und 10 bis 12 der Verordnung erfüllen muss.
Im Vorfeld davon ist der Erzeuger des Abfallgemisches verpflichtet, es von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen komplett freizuhalten und die zwei Abfallarten Glas und Bioabfälle ggf. nur soweit zuzumischen, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird. (Um dies abzuklären, bedarf es ggf. einer Rücksprache mit dem Abfallbeförderer oder Abfallentsorger). Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass jene über die in 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens
85 % erreicht. Wenn - wie häufig der Fall - der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
(Laut der Übergangsvorschrift in 14 ist die besagte Bestätigung allerdings erst im Jahr 2019 einzufordern, um den Anlagenbetreibern die notwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen).
Auch die Zuführung zu einer solchen Vorbehandlungsanlage ist ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (z. B. Lieferscheine, ggf. Entsorgungsverträge, Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.
4 Abs. 3 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen (z. B. energetischen) Verwertung stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar.
Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht, laut Verordnung z. B. durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten dies wohl Marktübersichten oder Schriftwechsel in Form von Angebotsabfragen etc. sein, aus denen sich ablesen lässt, dass z. B. große Preisunterschiede bestehen oder es an technischen Verwertungsmöglichkeiten mangelt.
Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der obigen Beschreibung entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig zu verwerten (z. B. energetisch durch Verbrennung). Auch in diesem Fall wird gefordert, dass das Gemisch keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten darf und dass außerdem die vier Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle ggf. nur in solch geringen Mengen enthalten sind, dass sie die Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation z. B. durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verbrennung oder allgemein Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt
wird.
Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen gilt:
Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber ggf. auf Verlangen vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen, was ggf. das Einscannen von Papieren bedeuten würde (jedoch keine elektronischen Signaturen etc.).