HBCD-haltiges Dämmmaterial
Das am häufigsten in Deutschland zur Wärmedämmung verwendete Material ist Polystyrol, auch bekannt unter den Markennamen Styropor, Styrodur und airpop. Da der Kunststoff brennbar ist, enthalten vor allem Dämmplatten, die vor 2015 verbaut wurden, das giftige Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD). Expandiertes Polystyrol (EPS) enthält in der Regel 0,7% und extrudiertes Polystyrol (XPS) ca. 1,5% HBCD.
Durch die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung sind Dämmplatten mit HBCD nicht gefährliche Abfälle. Entsprechend der seit 01.08.2017 gültigen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung sind HBCD-haltige Abfälle aber nachweispflichtig. Die Zulässigkeit der Entsorgung muss mit einem Entsorgungsnachweis belegt und der Verbleib der Abfälle mit einem Begleitschein nachgewiesen werden. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat in den "Vollzugshinweisen zur Entsorgung HBCDD-haltiger Dämmstoffe" festgelegt, dass Abfallgemische mit einem Anteil <25 % Dämmmaterial nicht der POP-Abfall-ÜberwV unterliegen und deshalb auch nicht nachweispflichtig sind.
Angenommen werden:
* Gemischte Baustellenabfälle (AVV 17 09 04) mit einem Anteil von bis zu 25% Polystyrol als gemischte Bau- und Abbruchabfälle zur energetischen Verwertung oder zur Vorbehandlung nach 4 GewAbfV
* Größere Mengen Dämmplatten, müssen - unabhängig von der Einstufung als überwachungsbedürftig oder nicht überwachungsbedürftig - getrennt gesammelt und als Monofraktionen angeliefert werden.
Da Sie zur Registerpflicht verpflichtet sind, erhalten Sie einen Übernahme- oder Begleitschein gemäß NachwV.
Die Mengenbegrenzung auf 20 t pro Abfallerzeuger wird durch die POP-Abfall-ÜberwV aufgehoben.
Bitte achten Sie jedoch darauf, dass energetisch nur verschmutzte Abfälle entsorgt werden dürfen. Andernfalls ist der Gewerbeabfälle zur Vorbehandlung nach 4 GewAbfV zu entsorgen.
Sollten Sie fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne!