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Bau- und Abbruchabfälle

Gewerbeabfälle
( 3 und 4 der neuen GewerbeabfallV)

Bau- und Abbruchabfälle
( 8 und 9 der neuen GewerbeabfallV)

Getrennt sammeln und entsorgen

Getrennt zu halten und zu entsorgen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Zur Verdeutlichung werden im Verordnungstext hier auch die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.

Dokumentation dieser Getrennthaltung

Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang beispielhaft beschrieben wird. Ausreichend erscheint demgemäß eine Art Deckblatt mit einem Plan/einer Skizze/einigen Fotos des Abfall- Lager-Bereichs sowie danach eine Sammlung der Wiege-/Abholscheine/Rechnungen mit den üblichen Angaben (Abfall, Menge, Entsorger etc.). Dort ist dann noch der "beabsichtigte Verbleib" zu ergänzen, da 8 Abs. 3 Ziffer 2 ausdrücklich eine entsprechende Erklärung verlangt von demjenigen, der den Abfall übernimmt (Beförderer bzw. Entsorger). Gemeint ist offenbar ein Vermerk wie z. B. "Zuführung zu einer Sortieranlage".

Befreiung von der Getrennthaltungspflicht

8 Abs. 2 befreit von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. fehlender Platz für so viele Container oder rückbaustatische Gründe bei Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Letzteres wird konkretisiert mit den beiden Kriterien "sehr geringe Menge" oder "hohe Verschmutzung". Allerdings wird hier eingeschränkt, dass bei einem Kostenvergleich zu berücksichtigen ist, ob ein (ggf. kostensenkender) selektiver Abbruch und Rückbau möglich (gewesen) wäre.

Falls die gerade genannte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies ausdrücklich in die genannte Dokumentation mit aufzunehmen und dort zu begründen ("darzulegen"). Im Fall von zu geringen Mengen dürfte eine (ggf. verbale oder geschätzte) Mengenangabe als "Darlegung" genügen. In anderen Einzelfällen könnte es als "Darlegung" ausreichen, dass "derzeit kein Verwertungsverfahren bekannt" ist, welches genutzt werden könnte (z. B. für bestimmte Verbundstoffe oder dergleichen).

Betreibererklärung der mechanischen Vorbehandlungsanlage

Soweit die o. g. Fraktionen bzw. Abfallarten gemäß Ziffer 3. nicht getrennt gehalten werden, sind die stattdessen entstehenden Gemische, sofern sie überwiegend Kunststoffe, Metalle und Legierungen sowie Holz enthalten, einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese muss ihrerseits diverse Anforderungen gemäß 6 und 10 bis 12 der Verordnung erfüllen. Falls die Gemische stattdessen überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik enthalten, sind sie einer (externen Bauschutt-) Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Bei besagter Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen. Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten dessen Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen. Analoge Anforderungen gelten laut 9 Abs. 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und
Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).

Wenn ein Beförderer den Transport durchführt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen, dass jene über die in 6 geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreicht und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.

Laut der Übergangsvorschrift in 14 ist die besagte Bestätigung allerdings erst im Jahr 2019 einzufordern, um den Anlagenbetreibern die notwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen.

Die oben skizzierte Zuführung zu einer Bauschutt-Aufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls ausdrücklich zu dokumentieren, wobei hierfür die sowieso entstehenden Praxisbelege (z. B. Lieferscheine, ggf. Entsorgungsverträge,Bestätigungen der Anlagenbetreiber oder Beförderer) ausreichen.

Ausnahmeregelung

9 Abs. 4 Satz 1 befreit von der o. g. Pflicht der Zuführung zu einer Aufbereitungsoder Vorbehandlungsanlage, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Letzteres wäre laut Satz 2 der Fall, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung (ohne Aufbereitung oder Vorbehandlung) stünden. Gewisse Mehrkosten gelten also als zumutbar. Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht, laut Verordnung z. B. durch entsprechende Praxisbelege. Konkret könnten dies wohl entsprechende Preisvergleiche sein.

Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage aufgrund der obigen Beschreibung entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische stattdessen anderweitig möglichst hochwertig zu verwerten. Auch für diesen Entsorgungsweg wird ausdrücklich eine Dokumentation z. B. durch Praxisbelege verlangt; hier dürfte es ausreichen, wenn die Verwertung in einer zugelassenen Anlage durch den Entsorgungspartner bescheinigt wird.

Dokumentations-Unterlagen an die Behörde

Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen gilt:
Sie sind der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert, aber ggf. auf Verlangen vorzulegen.

Im Gegensatz zu gewerblichen Siedlungsabfällen (s. o.) wird eine elektronische Vorlage hier nicht erwähnt. Stattdessen gibt es eine Bagatellgrenze: Sie besagt, dass bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit einem Abfall-Anfall von max. 10 Kubikmetern die besagten Dokumentationspflichten entfallen.

Dagegen gelten die Getrennthaltungs- und Entsorgungspflichten auch bei solchen Kleinmengen.

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