Rigipsplatten sind gesondert von anderen Gipsabfällen zu entsorgen. Odenwaldplatten / Akkustikplatten / Ytong dürfen nicht enthalten sein!
Styropor / Styrodur / Dämmmaterial
Durch die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung sind Dämmplatten mit HBCD nicht gefährliche Abfälle. Entsprechend der seit 01.08.2017 gültigen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung sind HBCD-haltige Abfälle aber nachweispflichtig. Die Zulässigkeit der Entsorgung muss mit einem Entsorgungsnachweis belegt und der Verbleib der Abfälle mit einem Begleitschein nachgewiesen werden. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat in den „Vollzugshinweisen zur Entsorgung HBCDD-haltiger Dämmstoffe“ festgelegt, dass Abfallgemische mit einem Anteil <25 % Dämmmaterial nicht der POP-Abfall-ÜberwV unterliegen und deshalb auch nicht nachweispflichtig sind.
Asphaltaufbruch Bituminöser Straßenaufbruch Bituminöse Deckschicht (Fahrbahn- oder Wegeoberfläche) Asphaltbeton Gussasphaltplatten
Bleibatterie
Ein Bleiakkumulator besteht im Prinzip aus einem säurefesten Gehäuse und zwei Bleiplatten bzw. Plattengruppen, von denen die eine als positiv und die andere als negativ gepolte Elektrode dienen, sowie eine Füllung von 38-prozentiger Schwefelsäure (H2SO4) als Elektrolyt. Bei der handelsüblichen Ausführung sind die Elektrodenplatten dicht ineinander geschachtelt, dazwischen befinden sich Separatoren zum Beispiel aus perforiertem, gewelltem Polyvinylchlorid, die eine direkte gegenseitige Berührung (Kurzschluss) verhindern. Die Anschlüsse und Verbindungslaschen bestehen u. a. bei Starterbatterien aus metallischem Blei.
Konstruktionshölzer für tragende Bauteile (z. B. Dachstuhlholz, Holzfachwerk, Dachsparren) - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Palisaden, Pergolen, Gartenhäuser, Gartenzäune, imprägnierte Gartenmöbel - Bahnschwellen, Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau - Sortimente aus der Landwirtschaft (z. B. Holzpfähle aus Weinbau, Hopfenstangen) - Kabeltrommeln (Herstellung vor 1989) - Munitionskisten - Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz) - Altholz aus industrieller
Farben und Lacke
Fester bis flüssiger Abfall , Geruch spezifisch nach den Lösungsmitteln Aufgrund der eventuellen Lösemittelanteile können entzündliche u. gesundheitsschädliche Luftgemische entstehen. Immer für ausreichende Belüftung sorgen
Faserzementplatten
Folgende Kennzeichnungen müssen auf der Platte vorhanden sein "NT" (neue Technologie) oder "AF" (asbestfrei). Nur ganze Platten können als Bauschutt der Deponieklasse I entsorgt werden. Abschnitte oder nicht gekennzeichnete Platten können nur nach einer Analyse entsorgt werden. Alternativ können die Platten als Asbest entsorgt werden.
Glasabfälle
Glasscheiben Glasscherben Fensterscheiben Tischplatten aus Glas Bruchglas
unbehandeltes Holz
Kategorie A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt ist. Kategorie A II: Verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) und ohne Holzschutzmittel Kategorie A III: Altholz mit halogen-organischen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
Holzfenster und Holztüren
Konstruktionshölzer für tragende Bauteile (z. B. Dachstuhlholz, Holzfachwerk, Dachsparren) - Fenster, Fensterstöcke, Außentüren - imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich - Palisaden, Pergolen, Gartenhäuser, Gartenzäune, imprägnierte Gartenmöbel - Bahnschwellen, Leitungsmasten - Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau - Sortimente aus der Landwirtschaft (z. B. Holzpfähle aus Weinbau, Hopfenstangen) - Kabeltrommeln (Herstellung vor 1989) - Munitionskisten - Altholz aus Schadensfällen (z.B. Brandholz) - Altholz aus industrieller
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