Leuchtstoffröhren
Information zu den abfallrechtlichen Nachweispflichten
Keine Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten/Gasentladungslampen.
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 stellt mit Art. 14 klar, dass die Nachweispflichten, gem. 50 KrWG für die Überlassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräte nicht mehr gelten. Dieses gilt uneingeschränkt für alle Elektroaltgeräte i. S. des ElektroG und gleichermaßen für Altgeräte aus privaten Haushalten als auch aus gewerblichen Herkunftsbereichen.
Registerpflichten gemäß 49 Abs.3 KrWG sind
Gewerbliche Abfallerzeuger
Kommunale Sammel- und Übergabestellen
Freiwillige Lightcycle-Sammelstellen
Einsammler und Beförderer
Erstbehandler und Verwertungsanlagen
Händler und Makler
verpflichtet, ein Register über gefährliche Abfälle gemäß 24 NachwV zu führen. Dies gilt auch bei gesetzlicher Ausnahme (wie z. B. ElektroG) unabhängig von der Menge. Das Register ist eine sachlich und zeitlich geordnete Darstellung der Entsorgungsvorgänge. Es besteht aus mehreren Verzeichnissen und ist jeweils pro Abfallart und Anfallstelle bzw. Entsorgungsanlage zu führen.
16 b Mitführungspflicht
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.
Eine ausführliche Beschreibung bekommen Sie hier
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Altfahrzeuge
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Altreifen
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Aluminiumfelgen
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Aluminiumprofile
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Asbest
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Asphalt
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Bauschutt
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Baustellenabfälle
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Beton
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Dachstuhlholz
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Dämmmaterial
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Dämmwolle
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Elektromotoren
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Emulsionen
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Faserzementplatten
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Gewerbeabfälle
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Glas
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Holzfenster und Holztüren
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KMF Deckenplatten
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Kupferbleche
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Kupferbleche
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Kupferdraht
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Kupferkabel
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Messing
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PB Batterien
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Rigips
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Sonderabfälle
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Späne
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Sperrmüll
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Spraydosen / Farben und Lacke
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Stahlschrott
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Stahlschrott